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   OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 1 M 16/94   

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https://dejure.org/1994,5450
OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 1 M 16/94 (https://dejure.org/1994,5450)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.09.1994 - 1 M 16/94 (https://dejure.org/1994,5450)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. September 1994 - 1 M 16/94 (https://dejure.org/1994,5450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschutz bei faktischer Gebietsumwandlung in unbeplanten Innenbereich? (IBR 1995, 405)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 8 B 119/93
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 1 M 16/94

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 252
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.04.1994 - 1 M 30/94
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 1 M 16/94
    Nach dieser Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 25.4. 1994 - 1 M 30/94) geht der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets und dementsprechend auch aus dem faktischen Baugebiet weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 I BauNVO, der voraussetzt, daß der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird.
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 1 M 16/94
    Nach dem Urteil des BVerwG vom 16.9.1993 (BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546 = NVwZ 1994, 783 L = DVBl 1994, 285 = UPR 1994, 69 = ZfBR 1994, 97) wird ein Nachbar in seinen geschützten Rechten verletzt, wenn in einem unbeplanten Gebiet gem. § 34 II BauGB ein gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 8 S 2720/04

    Kein baurechtlicher Nachbarschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bei

    Soweit sich der Antragsteller gegen die vom Baukörper des Anbaus als solchem (und nicht erst von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung) ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1990 - 3 S 2/90 - Beschluss vom 3.2.1989 - 3 S 99/89; Beschluss vom 11.11.1986 - 8 S 2528/86 - ; vgl. auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 22.9.1994 - 1 M 16/94 - NVwZ-RR 1995, 252, 253).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.1995 - 1 L 206/95

    Mehrfamilienhaus; Dorfgebiet; Wohnbebauung; Landwirt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - DVBl. 1994, 284 = ZfBR 1994, 97 = UPR 1994, 69 = BauR 1994, 2), der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat (Beschl. v. 25.04.1994 - 1 M 30/94 - Beschl. v. 20./22.09.1994 - 1 M 16/94 -, SchlHA 1995 S. 162), hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne nachbarschützende Funktion.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20./22. September 1994 (1 M 16/94) ausgeführt hat, kann sich die Klägerin gegen ein Bauvorhaben wenden, das entweder in einem Dorfgebiet nach dem Katalog des § 5 Abs. 2 BauNVO generell nicht zulässig ist oder das dazu führt, daß der Charakter des Dorfgebietes verlorengeht.

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 307/03

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    Es ist damit nicht ersichtlich, dass der Nutzen des begehrten Rechtsschutzes an bestimmte Ereignisse bzw. deren Nichteintritt, wie z.B. die (Roh-)Baufertigstellung, anknüpft (vgl. für den vorläufigen Rechtsschutz OVG Schleswig, Beschl. v. 22.09.1994 - 1 M 16/94 -, 25, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.08.1995 - 1 M 59/95

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Teilgenehmigung zur Errichtung eines

    Der Abwehranspruch über § 34 Abs. 2 BauGB wird vielmehr bereits durch die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (Beschl. d. Senates v. 20./22. September 1994 - 1 M 16/94 -, SchlHA 1995, 162).
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